§1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft
Die Gesellschaft führt den Namen ´´Namedyer Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß 1958 e.V.`` und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragen werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Andernach-Namedy.
§2 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede interessierte Persönlichkeit werden.
Die Mitgliedschaft wird ferner beendet durch den Tod oder Ausschluss eines Mitgliedes aus einem wichtigen Grunde, über den die Versammlung nur mit Stimmenmehrheit entscheiden kann.
Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied fortgesetzt, höchstens jedoch 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt.
§3 Mitgliedsbeiträge
Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die jeweilige Höhe und der Zahlungsmodus werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge dürfen nur für die Organisation und Durchführung karnevalistischer Aktivitäten verwendet werden.
§4 Organe der Gesellschaft
Die Verwaltungsorgane und Führung der Gesellschaft besteht aus:
1) Vorstand 2)Mitgliederversammlung
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsident b) Vizepräsident c) Geschäftsführer d) Schatzmeister e) Inventarverwalter f) Beisitzer
Der Vorstand ist befugt - wenn erforderlich - weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen.
Der Präsident wird von der Gesellschaftsversammlung gewählt. Er kann jederzeit abberufen werden. In der Folge werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidenten von der Versammlung in geheimer Wahl gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
§5 Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident der Gesellschaft. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft für die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen nach innen und außen. Er hat sich dabei an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und an die Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung zu halten. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft ehrenamtlich, bare Ausgaben sind ihm zu erstatten.
§6 Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Tage vorher ordnungsgemäß eingeladen wurde.
§7 Wahlen
Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Einfache Stimmenmehrheit der Versammlung entscheidet über die Art und Durchführung der Abstimmung.
Erkrankte oder entschuldigte Mitglieder können nach ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung in Abwesenheit gewählt oder wiedergewählt werden.
§8 Auflösung der Gesellschaft
Die Gesellschaft kann aufgelöst werden, wenn dies von der Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder beantragt und in der darauffolgenden außerordentlichen Versammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, für welche Zwecke das Vereinsvermögen zu verwenden ist.
§9 Haftung der Gesellschaft
Die Gesellschaft haftet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere bei der Durchführung des Karnevalszuges nur mit ihrem Vereinsvermögen.
Beschlossen in der Versammlung vom 13.Oktober 1979
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