Satzung der Namedyer Karnevalsgesellschaft 1958 e.V. 

§1 Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft führt den Namen ´´Namedyer Karnevalsgesellschaft Rot-Weiß 1958 e.V.`` und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Andernach eingetragen werden. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Andernach-Namedy. 

  1. Die Gesellschaft hat den Zweck, den echten rheinischen Karneval zum Wohle des gesamten Stadtteils zu erhalten, zu pflegen und mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln zu fördern.
  2. Die Gesellschaft bekennt sich offen zur Narrenfreiheit und führt den Wahlspruch ``Allen wohl und niemand weh´´
  3. Die Gesellschaft beschränkt ihre karnevalistischen Veranstaltungen auf die eigentliche Fastnachtszeit, und zwar vom . bis einschließlich Fastnachtdienstag

§2 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede interessierte Persönlichkeit werden. 

  1. Über die Aufnahme eines Mitgliedes beschließt die Versammlung mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. Wird die Aufnahme mit der Stimme des Präsidenten abgelehnt, so hat der Abgelehnte kein Recht auf Offenbarung der Ablehnungsgründe.
  2. Die Mitgliedschaft wird beendet durch den Austritt aus der Gesellschaft, der jedoch nicht vor Ablauf des ersten Mitgliedsjahres und nur nach einmonatiger Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres zulässig sein soll.

Die Mitgliedschaft wird ferner beendet durch den Tod oder Ausschluss eines Mitgliedes aus einem wichtigen Grunde, über den die Versammlung nur mit Stimmenmehrheit entscheiden kann. 

Der Ausschluss kann weiterhin erfolgen, wenn ein Mitglied fortgesetzt, höchstens jedoch 6 Monate seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. 

§3 Mitgliedsbeiträge 

Mitgliedsbeiträge werden erhoben. Die jeweilige Höhe und der Zahlungsmodus werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Beiträge dürfen nur für die Organisation und Durchführung karnevalistischer Aktivitäten verwendet werden. 

§4 Organe der Gesellschaft

Die Verwaltungsorgane und Führung der Gesellschaft besteht aus: 

1) Vorstand                                                                                                                                           2)Mitgliederversammlung 

Der Vorstand besteht aus: 

a) Präsident                                                                                                                                                                         b) Vizepräsident                                                                                                                                                                   c) Geschäftsführer                                                                                                                                                               d) Schatzmeister                                                                                                                                                                 e) Inventarverwalter                                                                                                                                                             f) Beisitzer 

Der Vorstand ist befugt - wenn erforderlich - weitere Mitglieder in den Vorstand zu berufen. 

Der Präsident wird von der Gesellschaftsversammlung gewählt. Er kann jederzeit abberufen werden. In der Folge werden die weiteren Mitglieder des Vorstandes auf Vorschlag des Präsidenten von der Versammlung in geheimer Wahl gewählt. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 

§5 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Präsident der Gesellschaft. Der Vorsitzende vertritt die Gesellschaft für die Wahrnehmung der Gesellschaftsinteressen nach innen und außen. Er hat sich dabei an die geltenden gesetzlichen Bestimmungen und an die Beschlüsse der Gesellschaftsversammlung zu halten. Der Vorstand führt die Geschäfte der Gesellschaft ehrenamtlich, bare Ausgaben sind ihm zu erstatten. 

§6 Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung findet jährlich statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Tage vorher ordnungsgemäß eingeladen wurde. 

  1. Die Versammlung nimmt die Berichte des geschäftsführenden Vorstandes entgegen, erteilt Entlastung, nimmt Neu- bzw. Wiederwahlen vor und setzt die Veranstaltungen und den Jahresarbeitsplan für das neue Geschäftsjahr fest. 
  2. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Präsidenten zu unterschreiben und vom Schriftführer gegenzuzeichnen ist. 
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Präsident oder dessen Stellvertreter. Bei der Abstimmung in der Versammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Beschlußfassung ist eine einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, sofern das Gesetzt nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten. 
  4. Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen der Zweidrittelmehrheit sämtlicher Mitglieder der Gesellschaft. 

§7 Wahlen

Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. 

  1. Wählbar ist, wer mindestens 1 Jahr der Gesellschaft als Mitglied angehört und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. 

Einfache Stimmenmehrheit der Versammlung entscheidet über die Art und Durchführung der Abstimmung. 

Erkrankte oder entschuldigte Mitglieder können nach ihrer vorherigen schriftlichen Zustimmung in Abwesenheit gewählt oder wiedergewählt werden. 

§8 Auflösung der Gesellschaft

Die Gesellschaft kann aufgelöst werden, wenn dies von der Hälfte der eingeschriebenen Mitglieder beantragt und in der darauffolgenden außerordentlichen Versammlung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die Mitgliederversammlung zu beschließen, für welche Zwecke das Vereinsvermögen zu verwenden ist. 

§9 Haftung der Gesellschaft

Die Gesellschaft haftet bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben insbesondere bei der Durchführung des Karnevalszuges nur mit ihrem Vereinsvermögen. 

 

Beschlossen in der Versammlung vom 13.Oktober 1979

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